AGBs
§ 1 Allgemeines
1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der mantel + schölzel GmbH, Stephanstr. 5, 34131 Kassel (im folgenden m+s genannt) sind Grundlage für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen, die zwischen m+s und deren Kunden bzw. Lieferanten getätigt werden.
1.2 Spätestens mit Annahme des Angebotes, Gegenzeichnung des Vertrages, der Entgegennahme der Ware oder Abnahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.3 Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Nebenanreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich von m+s bestätigt worden sind.
1.4 Für Folgegeschäfte mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann, wenn sie nicht in jedem Fall ausdrücklich und erneut in den Vertragsabschluss miteinbezogen werden.
1.5 Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen an Dritte abzutreten.
§ 2 Angebote, Leistungen und Umfang / Durchführung von Aufträgen
2.1 Sämtliche Angebote von m+s verstehen sich als freibleibend und unverbindlich.
2.2 Beauftragungen sind für m+s nur verbindlich, soweit m+s sie bestätigt oder ihnen durch Ausführung des Auftrages nachkommt.
2.3 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem zugrundeliegenden Angebot oder Vertrag und dessen Anlagen.
2.4 Soweit m+s entgeltfreie Dienste oder Leistungen erbringt, können diese jederzeit eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadenersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.
2.5 Bei Dienstleistungsverträgen mit m+s ist Gegenstand des Auftrags die Durchführung der vereinbarten Leistung, nicht ein bestimmter Erfolg, es sei denn, im Einzelfall wurde ausdrücklich ein bestimmter Erfolg als Vertragsgegenstand vereinbart.
2.6 m+s muss nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen eines Auftrages nicht akzeptieren. Geschieht dies dennoch, kann m+s mangels anderer Vereinbarung die zusätzlichen Leistungen nach den jeweils geltenden Stundensätzen der eingesetzten Fachkräfte abrechnen.
2.7 m+s ist berechtigt, sich bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen ganz oder teilweise sorgfältig ausgesuchter und überwachter Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Sofern dies geschieht, werden diese Erfüllungsgehilfen nicht Vertragspartner des Kunden.
§ 3 Fertigstellung- und Liefertermine, Teilleistungen
3.1 In Korrespondenz, Angeboten und Verträgen genannte Fertigstellungs- oder Liefertermine sind unverbindlich, wenn die Verbindlichkeit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
3.2 m+s haftet nicht für Verzögerungen, die bei sorgfältiger Betriebsführung nicht vermeidbar sind, insbesondere nicht für unvorhersehbare Verzögerungen wegen höherer Gewalt, technischer Störungen wie unverschuldetem Geräteausfall oder Arbeitskämpfen. Im übrigen beschränken sich Ansprüche des Auftraggebers auf eine der Verzögerung angemessene Minderung des vereinbarten Preises oder auf Rücktritt vom Vertrag, wenn die vereinbarte Leistung wegen besonderer Umstände wegen der Verzögerung für den Auftraggeber keinen Wert hätte, es sei denn, die Verzögerung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die allgemeinen Haftungsbeschränkungen bleiben hiervon unberührt.
3.3 m+s ist in jedem Fall zu Teilleistungen berechtigt.
§ 4 Urheberrechte, Nutzungsrechte, Quellcodes, Software
4.1 m+s erteilte Aufträge für Mediengestaltung, Programmierung und Software-Entwicklung sind generell Urheberwerksverträge, die auf die Einräumung von Nutzungsrechten an Werksleistungen gerichtet sind.
4.2 Alle Entwürfe, Reinzeichnungen, Quellcodes, sowie erstellte Software unterliegen, auch als Teilleistungen eines Gesamtprojektes, dem Urhebergesetz. Die Bestimmungen des Urhebergesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
4.3 Ohne unsere Zustimmung dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung ist unzulässig.
4.4 Unsere Werke und Programme dürfen nur für die Nutzungsart und den vereinbarten Zweck und im vereinbarten Umfang verwertet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des vereinbarten Honorars.
4.5 Wiederholung (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig: sie bedürfen unserer Einwilligung, soweit dies im Angebot nicht anderweitig beschrieben ist.
4.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf unserer schriftlichen Einwilligung.
4.7 Über den Umfang der Nutzung steht uns ein Auskunftsanspruch zu.
4.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung von Rohdaten oder Quellcodes.
4.9 Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Kunden ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den entstandenen Schaden.
§ 5 Entgelte, Honorare, Preise
5.1 Die Entgelte für Hosting-Dienstleistungen werden im Vertrag mit dem Kunden schriftlich fixiert. m+s behält sich vor, diese Entgelte mit 4-wöchiger Ankündigungsfrist anzupassen. Erhöhungen der Entgelte bewirken ein außerordentliches Kündigungsrecht des Kunden mit einer Frist von 2 Wochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gelten die Preisänderungen als akzeptiert.
5.2 Entgelte für EDV-Dienstleistungen, speziell in der Betreuung von internen oder externen Netzwerken und PC-Systemen, sowie in der EDV-Beratung werden laut aktuellen gültigen Stundensätzen der m+s abgerechnet.
5.3 Entwürfe, Konzeptionen und deren Umsetzung, sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bei Mediendienstleistungen. Softwareentwicklung oder Programmierung bilden eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnen wir das vereinbarte Honorar.
5.4 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnen wir ein Abschlagshonorar.
5.5 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
5.6 Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert oder erstreckt sich der Auftrag über einen längeren Zeitraum, so ist eine Abschlagszahlung von 30% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung fällig.
5.7 Änderungen, die durch den Auftraggeber entstehen und vom ursprünglichen Auftrag und Angebot abweiche, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
5.8 Die von m+s veröffentlichten, angebotenen oder berechneten Preise verstehen sich rein netto, zuzüglich der jeweils aktuell gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 6 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
6.1 Hosting: Die Gebühren für Hosting sind generell monatlich zu entrichten.
6.2 Sämtliche in Rechnung gestellten Beträge sind bei Lieferung der versprochenen Leistung fällig.
6.3 Skonto wird nicht gewährt und in jedem Fall nachbelastet.
6.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist m+s berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Weitere Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
6.5 Der Kunde kann nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen, die anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.6 Die Zahlung der Rechnung erfolgt durch Überweisung auf ein Geschäftskonto der m+s, Übersendung eines auf eine inländische Bank gezogenen Schecks. Weitere Zahlungsarten, insbesondere Wechsel, Sachgüter, Guthaben oder Abtretung von Forderungen an Dritte werden nicht akzeptiert.
6.7 Kommt der Kunde für mehr als 30 Tage nach dem in der jeweiligen Rechnung festgelegten Zahlungsziel mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug, kann m+s das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen oder jede weitere zugesicherte Leistung einfrieren.
6.8 Für Mahnungen wird ein zusätzliches Entgelt von 5,- € berechnet.
§ 7 Zusatzleistungen, Neben-, Anfahrts-, Reisekosten
7.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung von Vorlagen weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie anderer Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung, etc.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
7.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz, Datenträger, Proofs) werden gesondert und separat berechnet.
7.3 Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Lithografie, Druckausführung, Versand, CD-Herstellung) nehmen wir nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung in dessen Namen vor.
7.4 Soweit wir auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergeben, stellt der Auftraggeber/Verwerter uns von der hieraus resultierenden Verbindlichkeit frei.
7.5 Die Vergütung von Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütung und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
7.6 Anfahrtskosten werden zu einem Stundensatz von 40, – € netto berechnet. Die Anfahrt am Stammsitz m+s ist kostenlos.
7.7 Für Reisen, die in Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.
§ 8 Eigentumsvorbehalt, Versendungsgefahr
8.1 m+s behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchem Rechtsgrundes, vor.
8.2 bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch die m+s liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.
8.3 Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald die Ware der Transport ausführenden Personen übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Agentur m+s verlassen hat. m+s versichert jedoch die Ware auf Kosten des Käufers, wenn dieser die Versicherung der Ware schriftlich begehrt.
8.4 Bei Sendung an m+s trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei m+s, sowie die anfallenden Transportkosten.
§ 9 Gewährleistung
9.1 Der Auftraggeber hat die ihm übermittelten Ergebnisse bei Eingang unverzüglich auf Mängel hin zu untersuchen. Unterbleibt die unverzügliche Beanstandung offenkundiger Mängel, gilt die Leistung von m+s als genehmigt und Gewährleistungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen.
9.2 Die Gewährleistungsverpflichtung von m+s beschränkt sich zunächst auf Nachbesserung binnen angemessener Frist, die im Regelfall in einer erneuten Durchführung der beanstandeten Lieferung, Leistung oder Teilleistung besteht. Ist für die Nachbesserung die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich, beginnt die Frist nicht vor dieser Mitwirkung zu laufen. Die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen trägt m+s. Gelingt die Nachbesserung aus von m+s zu vertretenden Gründen nicht binnen angemessener Frist, kann der Auftraggeber den Vertrag rückgängig machen oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Gleiches gilt, wenn die Nachbesserung durch m+s fehlschlägt. Für alle weitergehenden Ansprüche gilt die Haftungseinschränkung.
9.3 Erweist sich, dass Nachbesserungsarbeiten auf vom Auftraggeber zu vertretende Umstände zurückgehen, insbesondere falsche Angaben zur Hardware- und Softwareumgebung, werden hierdurch veranlasste Arbeiten dem Auftraggeber zu den jeweils geltenden Preisen zusätzlich in Rechnung gestellt.9.4Alle Gewährleistungsansprüche verjähren sechs Monate ab Eingang des Arbeitsergebnisses beim Auftraggeber sowie schriftlicher Abnahme des Produktes, sofern nicht Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden oder das Gesetz sonst eine längere Gewährleistungsfrist zwingend vorschreibt.
§ 10 Haftungseinschränkung
10.1 m+s haftet gegenüber dem Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
10.2 Schadenersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung und aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sind ausgeschlossen, m+s haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden.
10.3 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges oder Unmöglichkeit der Leistung von m+s sind beschränkt auf den Wert desjenigen Teiles der Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit bzw. des Verzuges nicht wie vertraglich vorgesehen verwendet werden kann.
10.4 Die Haftungsbeschränkungen gemäß den vorstehenden Klauseln 10.2 und 10.3 gelten nicht für Schäden, die m+s vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat und nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Sie gelten ferner nicht für Schäden, die infolge leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) entstanden sind, sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und nach § 7 TKV.
10.5 Für alle Vermögensschäden durch die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen haftet m+s gemäß § 7 Abs. 2 TKV bis zu einem Betrag von 5.000,00 € je Kunde. Gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten ist die Haftung von m+s auf 50.000,00 € jeweils je schadensverursachendes Ereignis begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.
§ 11 Freistellung
11.1 Der Kunde verpflichtet sich, m+s im Innenverhältnis (zwischen m+s und Kunde) von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf rechtswidrigen Handlungen des Kunden oder inhaltlichen Fehlern der von diesem zur Verfügung gestellten Informationen beruhen. Dies gilt insbesondere für Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechtsverletzungen.
§ 12 Softwareentwicklungsaufträge, Programmierarbeiten
12.1 Bei Aufträgen, die ganz oder teilweise die Einwicklung von Software durch m+s zum Gegenstand haben, gilt ergänzend das Folgende:
12.2 Grundlage der vertraglichen Verpflichtungen von m+s sind die vom Kunden gemachten Angaben zu den gewünschten Funktionalitäten sowie zur vorhandenen Hardware- und Softwareumgebung. m+s haftet in keiner Weise für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben.
12.3 Bei Aufträgen zur Softwareentwicklung entwickelt m+s aufgrund der Angaben des Kunden (Klausel 10.2) eine Lösung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und dem Stand von Wissenschaft und Technik und setzt sie in ein funktionsfähiges Computerprogramm um.
12.4 m+s haftet für die Funktionsfähigkeit der entwickelten Software, nicht aber dafür, dass deren Einsatz beim Kunden bestimmte Vorteile oder Ergebnisse, insbesondere betriebswirtschaftlicher Art, mit sich bringt.
§ 13 Hosting
13.1 Es gelten unsere Sonderbestimmungen die bei Bedarf angefordert werden können.
§ 14 Datenschutz
14.1 Der Kunde ist hiermit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten (Verbindungsdaten) betreffen (z.B. Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangkennwörter, Up – und Downloads) von m+s während der Dauer des Vertragsverhältnisses gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszweckes, insbesondere für Abrechnungszwecke, erforderlich ist. Mit der Speicherung erklärt er sein Einverständnis. Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt m+s auch zur Beratung seiner Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Telekommunikationsleistungen. Der Kunde kann einer solchen Nutzung seiner Daten widersprechen.
14.2 m+s verpflichtet sich, dem Kunden auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft zu erteilen. m+s wird weder diese Daten noch den Inhalt privater Nachrichten des Kunden ohne dessen Einverständnis an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als m+s gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, insbesondere staatlichen Stellen, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen und der Kunde nicht widerspricht.
14.3 m+s weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz in offenen Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Kunde weiß, dass m+s das auf dem Webserver gespeicherte Seitenangebot und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten des Kunden aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten Daten trägt der Kunde deshalb selbst Sorge.
§ 15 Vertragsbruch
15.1 Bei einem Verstoß des Kunden gegen eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist m+s zur sofortigen, fristlosen Kündigung berechtigt.
§ 16 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
16.1 Sämtliche Verträge und Geschäfte zwischen m+s und deren Kunden unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht, mit Ausnahme der Vorschriften des deutschen Rechts, die auf anderes Recht verweisen.
16.2 Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz der m+s, aktuell Kassel.
16.3 ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und auf o.g. Verträgen und Geschäften, einschließlich Scheck- und Wechselklage sowie sämtlicher sich zwischen den Parteien (m+s und Vollkaufleuten, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts) ergebenden Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung, ist Kassel, m+s kann Klagen auch am Wohn- oder Geschäftsort des Kunden erheben.
§ 17 Schlussbestimmungen
17.1 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung möglichst nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmungen gekannt hätten.
Kassel, den 01.01.2013
mantel + schölzel GmbH